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"Dezember-Sofort-Hilfe" Heizkosten

Am 19.11.2022 wurde durch den Bundesrat das Gesetz über eine Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden verabschiedet (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz).

Demnach wird der Abschlag für Dezember durch den Gaslieferanten/Fernwärmelieferanten nicht erhoben bzw. gekürzt, weil er diesen Betrag vom Bund erstattet bekommt. Der Erstattungsbetrag errechnet sich: Septemberabschlag + 20 Prozent.

Dadurch entstehen für die Wohnhäuser geringere Heizkosten, die in der Betriebskostenabrechnung 2022 an die Mieter und Eigentümer weitergegeben werden.

Das heißt: Die Heizkosten werden um den entsprechenden Anteil der Mietwohnung/Eigentumswohnung des „Dezemberabschlages“ nach unten gekürzt.